Satzung

 

des Vereins

 

„Die sozial Vereinten (DsV)“ e.V.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


            

„Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisationen und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.“

 

 

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948 Artikel 22)

 

 

 

S A T Z U N G

 

des Vereins „Die sozial Vereinten (DsV)“ e.V.

 

 

 

§ 1   Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein trägt den Namen „Die sozial Vereinten (DsV)“ e.V. und ist ein gesetzlich anerkannter gemeinnütziger Verein, der nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Im Sinne der Steuergesetzgebung handelt es sich um einen ehrenamtlich tätigen Verein. Er hat seinen Sitz in D-01307 Dresden, Florian-Geyer-Str. 40. Der Sitz kann mit Beschluss des Vorstandes verlegt werden.

 

 

§ 1   Charakter und Zweck des Vereins

 

1. Der Verein „ Die sozial Vereinten (DsV)“ e.V. versteht sich als eine gesellschaftliche unabhängige humanitäre Vereinigung, die ausschließlich gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken dient. Er ist frei von jeglicher parteimäßigen Bindung und wirkt unabhängig staatlicher Einflussnahme. Er ist nur der Charta der Menschenrechte, dem Gesetz und dieser Satzung verpflichtet.

 

2. Oberstes Ziel des Vereins ist es sozial schwachen Bürgern und Bedürftigen soziale Hilfe und Unterstützung im Alltag zu geben um sie in die Gesellschaft zu integrieren und ihnen ein selbstständiges Leben zu ermöglichen.

Dieser Personenkreis zieht sich vom Alltag zurück, so dass sie unbewusst Problemfälle der Gesellschaft werden. Sie sind zum Teil nicht mehr in der Lage sich selbst zu helfen bzw. zu motivieren.

 

3. Der Wirkungskreis des Vereins umfasst primär die Stadt Dresden und das nähere Umland. Der Verein ist aber auch an der vereins-, orts- und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit interessiert.

 

4. Die Mittel des Vereins können nur für statutarische Zwecke verwendet werden.

 

 

Zur Erreichung der Ziele bedient sich der Verein folgender Mittel und Maßnahmen:

 

- Erarbeitung und Durchführung von Projekten in den Wohngebieten und in der Stadt zur Integration hilfsbedürftiger und sozial schwacher Bürger in Selbsthilfegruppen. Beratung dieser Bürger in Alltags- und sozialen Fragen, Hilfe beim Ausfüllen von Formularen, Unterstützung bei

Behördenfragen und –gängen.

 

- Hilfe zur Selbsthilfe, durch Unterstützung hilfsbedürftiger und sozial schwacher Personen  zur Heranführung an das gesellschaftliche Leben, Förderung von Begegnungen und kulturellen Veranstaltungen mit diesen Personen, Hilfe bei der Suche nach Arbeitsmöglichkeiten und weitere aus der sozialen Arbeit sich ergebenden Aufgabenstellungen.

 

- Förderung der Ideale des Humanismus, der Menschenrechte, der Barmherzigkeit und selbstlosen Hilfe für die hilfsbedürftigen Bürger. 

 

- Hilfe zur Integration in den beruflichen Alltag, durch Motivierung und Beratung. Hilfestellung bei der aktiven Arbeitssuche und der Erstellung der Bewerbungsunterlagen.

Mit gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten oder Unterstützung dieser, soll sinnvolle und nützliche Arbeit im sozialen Bereich geschaffen werden für jene, die aus sozialen Gründen keine Arbeit mehr auf dem Arbeitsmarkt mehr erfahren.

 

- Unterstützung von sozialen und humanitären Projekten, national und international. Diese Aufgabe wird durch ein „Büro für soziale Hilfe“ des Vereins wahrgenommen. 

 

- Der Verein versucht neuen Mut und Vertrauen in die eigenen Stärken jedes Einzelnen zu geben, wirkt in der Anerkennung der sozialen proletarischen Menschenrechte und versteht sich auch als Partner in der länderübergreifenden, kulturellen und sozialen Zusammenarbeit.

 

- Der Verein gewinnt Bürger sowie gesellschaftliche Organisationen zur Teilnahme an der Tätigkeit des Vereins.

 

Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbare gemeinnützige Weise im Sinne der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, § 51 ff AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Der Verein stützt sich in seiner Tätigkeit auf die Beziehungen zu gesellschaftlichen und staatlichen Organisationen sowie dem freiwilligen Einsatz breiter gesellschaftlicher Kräfte.

 

 

 

 

§ 2    Finanzen

 

1. Der Verein erhält seine Mittel vor allem aus Beiträgen, Spenden, den angelegten Einnahmen aus Veranstaltungen, die als Spenden gelten. Es ist unzulässig, feste Eintrittsgelder zu verlangen, wohl aber kostendeckenden Mindesteintritt bekannt zu geben. Zu den Einnahmen zählen auch einmalige oder regelmäßige Fördermittel.

 

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke sowie zur Gewährleistung der laufenden Tätigkeit des Vereins einschließlich des Verwaltungsaufwandes verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben jedoch, wen sie Leistungen für den Verein erbringen, Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Handelt es sich um Leistungen, die sonst durch einen Dritten erbracht werden müssten, haben sie Anspruch auf die übliche oder gesetzliche  Vergütung.

Alle Mitglieder können bezüglich der in diesem Punkt getroffenen Festlegungen Verzicht leisten und erklären, dass diese Mittel dem Verein als Spenden zufließen sollen.

 

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Der Tätigkeitsbericht und die Jahresabschlussrechnung müssen innerhalb März des darauf folgenden Jahres erstellt werden.

 

 

§ 3   Rechte des Vereins

 

1. Der Verein ist berechtigt, sich mit der Bitte um humanitäre Hilfe an staatliche Institutionen, gesellschaftliche Organisationen und Vereinigungen, Geschäftsleute und Personen zu wenden sowie Geschäftskontakte anzuknüpfen.

 

2. In Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung hat der Verein das Recht,

- in seinem eigenen Namen Verträge abzuschließen und andere Abmachungen zu treffen sowie die sich aus diesen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen;

- materielle und immaterielle Rechte zu erwerben;

- vor Gericht und außergerichtlich als Kläger und Beklagter aufzutreten.

 

3.  Der Verein ist u.a. berechtigt,

- Veröffentlichungen vorzunehmen;

- in Organisationen mitzuarbeiten, deren Tätigkeit dem Zweck des Vereins entspricht;

- die Vergünstigungen zu nutzen, die gemeinnützigen und gesellschaftlichen Organisationen von der geltenden Gesetzgebung bezüglich Steuererhebung sowie in anderen Bereichen gewährt werden.

 

 

§ 3    Mitgliedschaft

 

1. Die Anzahl der Mitglieder ist unbeschränkt. Es wird unterschieden zwischen:

Ordentlichen Mitgliedern

- Einzelpersonen, die sich auf Wohngebietsebene zu Gruppen zusammenschließen können.
-   Verein, Verbände und Organisationen

 

Ehrenmitgliedern und Fördermitglieder.

 

2. Ordentliche Personen und Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein; Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein.

 

3. Jeder der an der Verwirklichung der Ziele des Vereins interessiert ist und aktiv mitarbeiten will, kann seine Aufnahmeerklärung, in der er sich zur Einhaltung der Ziele des Vereins verpflichtet, an den Vorstand richten, der über die Aufnahme entscheidet. (mündliche Form ist ausreichend)

 

4. Die Mitgliedschaft endet durch:

 

a. den Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann, aber nur jeweils zum Ende des Geschäftsjahres wirkt;

 

b. Ausschluss gemäß Bescheid der Mitgliederversammlung oder aus wichtigem Grund durch den Vorstand;

 

c. Beendigung der Rechts- oder Geschäftsfähigkeit oder durch Tod.

 

5. Scheidet ein Mitglied aus, hat es keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Rückzahlung geleisteter Beiträge oder Spenden.

 

6. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung natürliche Personen gewählt werden, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.

 

7. Den Status eines Fördermitgliedes erhalten durch Beschluss des Vorstandes Personen, die neben den Beitragszahlungen oder ohne Mitglied  zu sein regelmäßig durch Spenden oder sonstige Leistungen erheblich zur Verwirklichung der Ziele des Vereins beitragen.

 

8. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht,

- an den Zusammenkünften des Vereins (außer den Vorstandssitzungen) teilzunehmen,

- die Verwirklichung der Ziele des Vereins aktiv mitzubestimmen,

- Rechenschaft über die Tätigkeit des Vereins und ihrer Kassenführung in der Jahresversammlung

  zu verlangen.

 

Erfüllen Mitglieder ihre Pflicht zur aktiven Teilnahme am Leben des Vereins einschließlich der regelmäßigen Beitragszahlungen nicht, können sie durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.

 

 

§ 4    Die Organe

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 5   Mitgliederversammlung

 

1.  Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich tagen.

 

2.  Sie beschließt insbesondere über

- die Satzung oder deren Änderung,

- die Beitragszahlung, bezüglich Höhe und beitragsfreie Mitgliedschaft

  (Beitragsfrei können Personen gestellt werden, die durch sehr aktive Arbeit im Verein sich

   auszeichnen  oder die finanziell nicht in der Lage sind den Beitrag aufzubringen.)

- die Verwirklichung der Ziele des Vereins und die Verwendung seiner Mittel, soweit Einzelposten

  5.000 € übersteigen,

- die Bestellung oder Abberufung des Vorstandes oder seiner Mitglieder,

- den Rechenschafts- und den Finanzbericht des Vorstandes sowie deren Entlastung,

- die Wahl von zwei Kassenprüfern,

- die Ausschließung eines Mitgliedes,

- die Auflösung des Vereins und die Verwendung der Mittel.

 

3.  Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens drei Wochen vor deren Stattfinden einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch die Post oder persönlicher Übergabe.

 

4.  Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten, die der Vorstand vorgibt. Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand eine Woche vor der Versammlung zugegangen sein.

 

5.  Jedes Mitglied hat eine Stimme, kann jedoch ein anderes Mitglied beauftragen, in seinem Namen zu stimmen.

 

6.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist.

 

7.  Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die größere Anzahl von Stimmen des Vorstandes. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Ablösung des gesamten Vorstandes oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, die die Gemeinnützigkeit betreffen, sind dem Finanzamt bekannt zugeben.

8.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies die Interessen des Vereins oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder verlangen. Der Vorstand hat dem Verlangen in diesem Fall in einer Frist von drei Monaten zu entsprechen.

 

9.  Über die Mitgliederversammlung ist durch einen vom Vorstand benannten Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen, die von diesem und dem Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

 

§ 6   Vorstand

 

1.  Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorstand, der aus drei Mitgliedern besteht. Der Vorstand sind gemäß § 26 BGB der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister.

 

2. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Der Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten jeweils gemeinsam.

 

3. Der Vorstand tagt in der Regel einmal im Quartal und wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden eingeladen. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.

 

4.  Einnahmen und Ausgaben sind fortlaufend zu buchen, so dass sie jederzeit überprüft werden können. Der Verein führt ein eigenes Konto, für die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zusammen mit dem Schatzmeister Unterschriftsberechtigung erhalten.

 

5.  Die Beschlüsse des Vorstandes werden stimmenmehrheitlich gefasst. Beschlüsse bezüglich einer Einzelposition ab 5.000 € bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

6.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.

 

 

§ 7   Regelung von Meinungsverschiedenheiten

 

Treten zwischen einem Mitglied und des Vereins oder ihrem Organ Meinungsverschiedenheiten auf, die im Vorstand oder in der Mitgliederversammlung nicht geklärt werden können, sind diese durch eine Schiedskommission zu lösen, die aus drei Personen besteht: aus derjenigen, der die Frage aufgeworfen hat, sowie einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied, die vom Vorstand benannt werden.

 

§ 8   Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

 

 

§ 9   Schlussbestimmung 

 

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung gesetzlichen Bestimmungen widersprechen oder aus anderen Gründen ungültig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der Satzung insgesamt davon unberührt und sie wirkt in den übrigen Bestimmungen rechtswirksam fort. Die ungültige Bestimmung ist unverzüglich durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinngehalt der Satzung und den Zwecken der Gesellschaft zu entsprechen hat. Die Veränderung ist dem Registergericht oder anderen zuständigen staatlichen Stellen unverzüglich mitzuteilen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Dresden, den 23.11.2004