
Satzung
des Vereins
„Die sozial Vereinten (DsV)“ e.V.

„Jeder hat als Mitglied
der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch
innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter
Berücksichtigung der Organisationen und der Mittel jedes Staates in den Genuss
der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für
seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich
sind.“
Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte (Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948 Artikel 22)
S A T Z U N G
des Vereins „Die sozial Vereinten
(DsV)“ e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Die sozial Vereinten (DsV)“
e.V. und ist ein gesetzlich anerkannter gemeinnütziger Verein, der nicht auf
Gewinn ausgerichtet ist. Im Sinne der Steuergesetzgebung handelt es sich um
einen ehrenamtlich tätigen Verein. Er hat seinen Sitz in D-01307 Dresden, Florian-Geyer-Str.
40. Der Sitz kann mit Beschluss des Vorstandes verlegt werden.
§ 1 Charakter und Zweck des Vereins
1. Der Verein „ Die sozial Vereinten (DsV)“ e.V. versteht
sich als eine gesellschaftliche unabhängige humanitäre Vereinigung, die ausschließlich
gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken dient. Er ist frei von jeglicher
parteimäßigen Bindung und wirkt unabhängig staatlicher Einflussnahme. Er ist
nur der Charta der Menschenrechte, dem Gesetz und dieser Satzung verpflichtet.
2. Oberstes Ziel des Vereins ist es sozial schwachen
Bürgern und Bedürftigen soziale Hilfe und Unterstützung im Alltag zu geben um
sie in die Gesellschaft zu integrieren und ihnen ein selbstständiges Leben zu
ermöglichen.
Dieser Personenkreis zieht sich vom Alltag zurück, so dass
sie unbewusst Problemfälle der Gesellschaft werden. Sie sind zum Teil nicht
mehr in der Lage sich selbst zu helfen bzw. zu motivieren.
3. Der Wirkungskreis des Vereins umfasst primär die Stadt
Dresden und das nähere Umland. Der Verein ist aber auch an der vereins-, orts-
und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit interessiert.
4. Die Mittel des Vereins können nur für statutarische
Zwecke verwendet werden.
Zur Erreichung der Ziele bedient sich der Verein folgender
Mittel und Maßnahmen:
- Erarbeitung und Durchführung von Projekten in den
Wohngebieten und in der Stadt zur Integration hilfsbedürftiger und sozial
schwacher Bürger in Selbsthilfegruppen. Beratung dieser Bürger in Alltags- und
sozialen Fragen, Hilfe beim Ausfüllen von Formularen, Unterstützung bei
Behördenfragen und –gängen.
- Hilfe zur Selbsthilfe, durch Unterstützung
hilfsbedürftiger und sozial schwacher Personen
zur Heranführung an das gesellschaftliche Leben, Förderung von
Begegnungen und kulturellen Veranstaltungen mit diesen Personen, Hilfe bei der
Suche nach Arbeitsmöglichkeiten und weitere aus der sozialen Arbeit sich
ergebenden Aufgabenstellungen.
- Förderung der Ideale des Humanismus, der Menschenrechte,
der Barmherzigkeit und selbstlosen Hilfe für die hilfsbedürftigen Bürger.
- Hilfe zur Integration in den beruflichen Alltag, durch
Motivierung und Beratung. Hilfestellung bei der aktiven Arbeitssuche und der
Erstellung der Bewerbungsunterlagen.
Mit gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten oder
Unterstützung dieser, soll sinnvolle und nützliche Arbeit im sozialen Bereich
geschaffen werden für jene, die aus sozialen Gründen keine Arbeit mehr auf dem
Arbeitsmarkt mehr erfahren.
- Unterstützung von sozialen und humanitären Projekten,
national und international. Diese Aufgabe wird durch ein „Büro für soziale
Hilfe“ des Vereins wahrgenommen.
- Der Verein versucht neuen Mut und Vertrauen in die
eigenen Stärken jedes Einzelnen zu geben, wirkt in der Anerkennung der sozialen
proletarischen Menschenrechte und versteht sich auch als Partner in der
länderübergreifenden, kulturellen und sozialen Zusammenarbeit.
- Der Verein gewinnt Bürger sowie gesellschaftliche
Organisationen zur Teilnahme an der Tätigkeit des Vereins.
Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und
unmittelbare gemeinnützige Weise im Sinne der Abgabenordnung
(„Steuerbegünstigte Zwecke“, § 51 ff AO). Der Verein ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein stützt sich in seiner Tätigkeit auf die
Beziehungen zu gesellschaftlichen und staatlichen Organisationen sowie dem
freiwilligen Einsatz breiter gesellschaftlicher Kräfte.
§ 2 Finanzen
1. Der Verein erhält seine Mittel vor allem aus Beiträgen,
Spenden, den angelegten Einnahmen aus Veranstaltungen, die als Spenden gelten.
Es ist unzulässig, feste Eintrittsgelder zu verlangen, wohl aber
kostendeckenden Mindesteintritt bekannt zu geben. Zu den Einnahmen zählen auch
einmalige oder regelmäßige Fördermittel.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke sowie zur Gewährleistung der laufenden Tätigkeit des Vereins
einschließlich des Verwaltungsaufwandes verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Sie haben jedoch, wen sie Leistungen für den Verein erbringen,
Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Handelt es sich um Leistungen, die
sonst durch einen Dritten erbracht werden müssten, haben sie Anspruch auf die
übliche oder gesetzliche Vergütung.
Alle Mitglieder können bezüglich der in diesem Punkt
getroffenen Festlegungen Verzicht leisten und erklären, dass diese Mittel dem
Verein als Spenden zufließen sollen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
4. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet
am 31. Dezember eines jeden Jahres. Der Tätigkeitsbericht und die
Jahresabschlussrechnung müssen innerhalb März des darauf folgenden Jahres erstellt
werden.
§ 3 Rechte des Vereins
1. Der Verein ist berechtigt, sich mit der Bitte um
humanitäre Hilfe an staatliche Institutionen, gesellschaftliche Organisationen
und Vereinigungen, Geschäftsleute und Personen zu wenden sowie
Geschäftskontakte anzuknüpfen.
2. In Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung hat
der Verein das Recht,
- in seinem eigenen Namen Verträge abzuschließen und
andere Abmachungen zu treffen sowie die sich aus diesen ergebenden Rechte und
Pflichten wahrzunehmen;
- materielle und immaterielle Rechte zu erwerben;
- vor Gericht und außergerichtlich als Kläger und
Beklagter aufzutreten.
3. Der Verein ist
u.a. berechtigt,
- Veröffentlichungen vorzunehmen;
- in Organisationen mitzuarbeiten, deren Tätigkeit dem Zweck
des Vereins entspricht;
- die Vergünstigungen zu nutzen, die gemeinnützigen und
gesellschaftlichen Organisationen von der geltenden Gesetzgebung bezüglich
Steuererhebung sowie in anderen Bereichen gewährt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Anzahl der Mitglieder ist unbeschränkt. Es wird
unterschieden zwischen:
Ordentlichen Mitgliedern
- Einzelpersonen, die sich auf Wohngebietsebene zu Gruppen
zusammenschließen können.
- Verein, Verbände und Organisationen
Ehrenmitgliedern und Fördermitglieder.
2. Ordentliche Personen und Fördermitglieder können
natürliche und juristische Personen sein; Ehrenmitglieder können nur natürliche
Personen sein.
3. Jeder der an der Verwirklichung der Ziele des Vereins
interessiert ist und aktiv mitarbeiten will, kann seine Aufnahmeerklärung, in
der er sich zur Einhaltung der Ziele des Vereins verpflichtet, an den Vorstand
richten, der über die Aufnahme entscheidet. (mündliche Form ist ausreichend)
4. Die Mitgliedschaft endet durch:
a. den Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand
erklärt werden kann, aber nur jeweils zum Ende des Geschäftsjahres wirkt;
b. Ausschluss gemäß Bescheid der Mitgliederversammlung
oder aus wichtigem Grund durch den Vorstand;
c. Beendigung der Rechts- oder Geschäftsfähigkeit oder durch
Tod.
5. Scheidet ein Mitglied aus, hat es keinen Anspruch auf
das Vereinsvermögen oder Rückzahlung geleisteter Beiträge oder Spenden.
6. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der
Mitgliederversammlung natürliche Personen gewählt werden, die sich um die Ziele
des Vereins besonders verdient gemacht haben.
7. Den Status eines Fördermitgliedes erhalten durch
Beschluss des Vorstandes Personen, die neben den Beitragszahlungen oder ohne
Mitglied zu sein regelmäßig durch
Spenden oder sonstige Leistungen erheblich zur Verwirklichung der Ziele des
Vereins beitragen.
8. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht,
- an den Zusammenkünften des Vereins (außer den
Vorstandssitzungen) teilzunehmen,
- die Verwirklichung der Ziele des Vereins aktiv
mitzubestimmen,
- Rechenschaft über die Tätigkeit des Vereins und ihrer
Kassenführung in der Jahresversammlung
zu verlangen.
Erfüllen Mitglieder ihre Pflicht zur aktiven Teilnahme am
Leben des Vereins einschließlich der regelmäßigen Beitragszahlungen nicht,
können sie durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.
§ 4 Die Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich tagen.
2. Sie beschließt
insbesondere über
- die Satzung oder deren Änderung,
- die Beitragszahlung, bezüglich Höhe und beitragsfreie
Mitgliedschaft
(Beitragsfrei
können Personen gestellt werden, die durch sehr aktive Arbeit im Verein sich
auszeichnen oder die finanziell nicht in der Lage sind
den Beitrag aufzubringen.)
- die Verwirklichung der Ziele des Vereins und die
Verwendung seiner Mittel, soweit Einzelposten
5.000 €
übersteigen,
- die Bestellung oder Abberufung des Vorstandes oder seiner
Mitglieder,
- den Rechenschafts- und den Finanzbericht des Vorstandes
sowie deren Entlastung,
- die Wahl von zwei Kassenprüfern,
- die Ausschließung eines Mitgliedes,
- die Auflösung des Vereins und die Verwendung der Mittel.
3. Die
Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens drei Wochen vor deren
Stattfinden einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch die Post oder
persönlicher Übergabe.
4. Die Einladung
hat die Tagesordnung zu enthalten, die der Vorstand vorgibt. Vorschläge zur
Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand eine Woche vor der
Versammlung zugegangen sein.
5. Jedes Mitglied
hat eine Stimme, kann jedoch ein anderes Mitglied beauftragen, in seinem Namen
zu stimmen.
6. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder vertreten ist.
7. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die größere Anzahl von Stimmen des Vorstandes. Beschlüsse über
Satzungsänderungen oder die Ablösung des gesamten Vorstandes oder die Auflösung
des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Beschlüsse, die die Gemeinnützigkeit betreffen, sind dem Finanzamt bekannt
zugeben.
8. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies die
Interessen des Vereins oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder verlangen.
Der Vorstand hat dem Verlangen in diesem Fall in einer Frist von drei Monaten
zu entsprechen.
9. Über die
Mitgliederversammlung ist durch einen vom Vorstand benannten Protokollführer
eine Niederschrift zu fertigen, die von diesem und dem Vorstandsvorsitzenden zu
unterschreiben ist.
§ 6 Vorstand
1. Die
Mitgliederversammlung wählt einen Vorstand, der aus drei Mitgliedern besteht.
Der Vorstand sind gemäß § 26 BGB der Vorsitzende, der Stellvertreter und der
Schatzmeister.
2. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Der
Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten jeweils gemeinsam.
3. Der Vorstand tagt in der Regel einmal im Quartal und
wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden eingeladen. Über die Sitzungen ist
Protokoll zu führen.
4. Einnahmen und
Ausgaben sind fortlaufend zu buchen, so dass sie jederzeit überprüft werden können.
Der Verein führt ein eigenes Konto, für die der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter zusammen mit dem Schatzmeister Unterschriftsberechtigung
erhalten.
5. Die Beschlüsse
des Vorstandes werden stimmenmehrheitlich gefasst. Beschlüsse bezüglich einer
Einzelposition ab 5.000 € bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
6. Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor
Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl
vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
§ 7 Regelung von Meinungsverschiedenheiten
Treten zwischen einem Mitglied und des Vereins oder ihrem
Organ Meinungsverschiedenheiten auf, die im Vorstand oder in der
Mitgliederversammlung nicht geklärt werden können, sind diese durch eine
Schiedskommission zu lösen, die aus drei Personen besteht: aus derjenigen, der
die Frage aufgeworfen hat, sowie einem Vorstandsmitglied und einem weiteren
Mitglied, die vom Vorstand benannt werden.
§ 8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall ihres
bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 9 Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung gesetzlichen
Bestimmungen widersprechen oder aus anderen Gründen ungültig sein oder werden,
bleibt die Gültigkeit der Satzung insgesamt davon unberührt und sie wirkt in
den übrigen Bestimmungen rechtswirksam fort. Die ungültige Bestimmung ist
unverzüglich durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinngehalt der
Satzung und den Zwecken der Gesellschaft zu entsprechen hat. Die Veränderung
ist dem Registergericht oder anderen zuständigen staatlichen Stellen
unverzüglich mitzuteilen.

Dresden,
den 23.11.2004